Aufsichtspflicht

Aus Wiki Zeltlager Lorch
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In erster Linie sind die Eltern für die Aufsichtspflicht über ihre Kinder verantwortlich. Die Aufsichtspflicht kann jedoch auf andere übertragen werden.

Die aufsichtspflichtigen Personen haben eine dreifache Verpflichtung zu erfüllen. Sie müssen verhindern, dass der Aufsichtsbedürftige

sich selbst verfährdet, andere gefährdet, durch andere gefährdet wird.

Aufsichtspflicht bedeutet, dass die BetreuerInnen verantwortungsbewusst entscheiden, welchen Freiraum sie den Kindern zusprechen, immer im Spannungsfeld zwischen Aufsicht und Erziehung zur Selbständigkeit und Selbstbestimmung.

Hierbei ist wichtig zu wissen, dass auch Minderjährige zur Verantwortung herangezogen werden können, wenn sie – wie der Gesetzgeber sagt – „die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besitzen“.

Minderjährige zwischen dem 7. und 18 Lebensjahr sind für Schäden nur begrenzt haftbar. Hier ist zunächst zu prüfen, ob sie für die von ihnen begangene unerlaubte Handlung verantwortlich gemacht werden können. Dies wiederum hängt von der Persönlichkeit und der Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen ab.

Solange also ein Minderjähriger noch nicht die Fähigkeit hat, sein Verhalten im täglichen Leben so einzurichten, dass er andere Menschen nicht gefährdet, besteht eine Pflicht zur Aufsicht durch seine Erziehungsberechtigten, oder während deren Abwesenheit - z. B. im Zeltlager - durch eine eigens mit dieser Aufgabe betrauten Person.

Aufgrund dieser übernommenen Aufsichtspflicht können Personen, die kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über Minderjährige verpflichtet sind oder diese freiwillig übernommen haben, für ein eingetretenes Schadenereignis ersatzpflichtig gemacht werden, wenn sie der gebotenen Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind (§ 832 BGB). Das Maß der gebotenen Aufsichtspflicht ergibt sich aus dem Alter, der Eigenart, dem Charakter des Minderjährigen. Entscheidend ist – so lautet in der Regel die Rechtsprechung - was verständige Aufsichtführende nach „vernünftigen und verstandesmäßigen Anforderungen im einzelnen Fall unternehmen müssen“, um Schädigungen Dritter durch Kinder und Minderjährige zu verhindern. Daher hat sich der Aufsichtspflichtige auch darum zu kümmern, was Kinder und Minderjährige tun, wenn sie nicht ständig beaufsichtigt und bewacht werden. Allerdings entschieden die Gerichte auch, dass schon ein normal veranlagtes Kind von 6 Jahren beim Spielen nur gelegentlich – also nicht ständig – beobachtet zu werden braucht. Was aber unter einem „ausreichend gelegentlichen Beo Belehrung Mahnung

Ge- und Verbote

Überwachung

Notwendiges Eingreifen